Darf die Bank bei gewerblicher Kreditvergabe ein Bearbeitungsentgelt durch AGB vereinbaren?
Der BGH hat insoweit bisher lediglich entschieden, dass die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts durch AGB der Banken bei Verbraucherdarlehensverträgen gegen § 307 BGB verstößt. (vergl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, NJW 2014, S. 2.020 ff.).
Streitig ist in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte, ob diese Rechtsprechung auf die Darlehensvergabe unter Kaufleuten übertragen werden kann.
a) Für Unwirksamkeit bei Geschäftskredit
(1)
Das Landgericht Itzehoe hat sich durch Urteil vom 16.02.2014, 7 O 66/13 für eine Unwirksamkeit ausgesprochen.
Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des Formularvertrages auch insoweit ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB vorliegt.
Mit der Bearbeitungsgebühr sollen Tätigkeiten des sogenannten allgemeinen Verwaltungsaufwandes abgegolten werden.
Hierzu gehören die Kosten der Überprüfung der Bonität des Kreditgebers. Desweiteren gehört dazu auch die Überprüfung der vom Kreditgeber angebotenen Sicherheiten auf ihre Werthaltigkeit.
Diese Tätigkeiten hat die Bank aber im eigenen Interesse vorzunehmen.
Es ist daher mit wesentlichen Grundgedanken des sogenannten kaufmännischen Rechts- und Geschäftsverkehrs nicht vereinbart, wenn die Bank dafür ein gesondertes Entgelt berechnet.
(2)
Diesem Rechtsgedanken hat sich auch das Amtsgericht Braunschweig in dem Verfahren 118 C 2085/15 angeschlossen.
(3)
Entsprechend haben auch das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 08.11.2013, 4 C 387/12 und das Amtsgericht Nürnberg durch Urteil vom 15.11.2013, 18 C 3194/13 entschieden (zitiert nach Dr. Martin Lange, 2015, aktuelle Rechtsprechung im Bankrecht, S. 255).
b) Gegen Unwirksamkeit
(1)
Das Landgericht Kleve hat durch Urteil vom 18.08.2015 – 4 O 13/15 – NJW 2016, S. 258 ff. entschieden, dass in einem Darlehensvertrag unter Kaufleuten ein Bearbeitungsentgelt durch AGB wirksam vereinbart werden kann.
Die zu Verbraucherdarlehensverträgen insoweit ergangene Rechtsprechung kann nicht auf sonstige Kreditgeschäfte bei beiderseitigen Handelsgeschäften übertragen werden.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertragsrechtes nach der Schuldrechtsreform durch § 488 BGB nF geändert hat.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind andere Interessen zu berücksichtigen.
Ein in AGB vereinbartes Bearbeitungsentgelt stellt insoweit keine unangemessene Benachteiligung des vollkaufmännischen Kreditnehmers dar.
Insbesondere liegt die dadurch abgegoltene Bonitätsprüfung auch im Interesse des kaufmännischen Kreditnehmers, da ihm insoweit eine Selbstkontrolle seiner Bonität ermöglicht wird.
(2)
Das Oberlandesgericht München führt in dem Verfahren 27 U 1088/14 durch Beschluss vom 13.10.2014 insoweit folgendes aus:
Selbst wenn die vereinbarte Bearbeitungsgebühr auf Grundlage einer formularmäßigen Regelung innerhalb der allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen ist, liegt insoweit kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Der Darlehensnehmer ist insoweit auch nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
(3)
Auch das Landgericht Augsburg spricht sich in dem Verfahren O 31 O 3164/14 durch Urteil vom 16.12.2014 gegen eine Unzulässigkeit eines Bearbeitungsentgelts bei gewerblicher Kreditvergabe aus.
Das Bearbeitungsentgelt sei aus der Sicht des verständigen Durchschnittskunden eine Entschädigung für den Aufwand der Bank bei Abwicklung und Auszahlung des Darlehens und damit eine kontrollfähige Preisnebenabrede.
Diese halte der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.
Insoweit verstößt die Bank nicht gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.
Der Kreditnehmer wird dadurch auch nicht unangemessen benachteiligt.
Die Rechtsprechung zu Verbraucherkreditverträgen sei insoweit nicht übertragbar. Unternehmer seien aufgrund ihrer Kenntnisse der Gebräuchlichkeiten im Handelsverkehr weniger schutzwürdig als Verbraucher. Im Übrigen haben Unternehmer hinsichtlich der Kosten für die Beschaffung von Fremdkapital bessere Amortisationsmöglichkeiten als Verbraucher.
Unternehmer sind daher durch die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in AGB der Banken nicht unangemessen benachteiligt.
c) Schlussfolgerungen
Eine gefestigte Rechtsprechung besteht derzeit insoweit nicht.
Gewichtige Gründe lassen sich für beide Rechtsstandpunkte finden.
Ausführliche Begründungen sind derzeit lediglich aus landgerichtlichen Entscheidungen ablesbar.
Es ist offen, wie der BGH diese Rechtsfrage beurteilt.
Für den gewerblichen Darlehensnehmer ergeben sich derzeit im Rahmen von Vertragsverhandlungen aber gute Argumente, um die Bank zu einem Verzicht auf das Bearbeitungsentgelt oder eine Ermäßigung des Bearbeitungsentgelts zu bewegen.
Soweit ein Bearbeitungsentgelt berechnet worden ist und der Rückforderungsanspruch noch nicht verjährt ist, dürften auch akzeptable Erfolgsaussichten für die Durchsetzung eines Rückforderungsanspruches, zumindest aber für einen Vergleich bestehen.
Die Entwicklung der Rechtsprechung ist bis zur höchst richterlichen Klärung aber weiter zu beobachten.
Finanzdienstleistungsunternehmen ist derzeit, insbesondere aufgrund des regelmäßig höheren Geschäftsvolumens bei Gewerbekredit dazu zu raten, ein Bearbeitungsentgelt durch Indiviualvereinbarung in den Darlehensvertrag einzubeziehen.